Prüfungsordnung vom 26.05.2000
Prüfungsordnung
für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen (FPO) der
Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern in der am
26.05.2000 geänderten Fassung.
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
hat am 26.05.2000 gemäß § 46 Absatz 1 i.V.m. §§ 58 Absatz 2 und 75 des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14.08.1969 (BGBI. I, S. 1112) in der
derzeit geltenden Fassung, i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des
Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) vom
23.06.1970 (GVBl. S. 246), in der Fassung der Bekanntmachung vom
29.09.1993 (GVBI. S. 754), die vom Berufsbildungsausschuss der Kammer
am 22.03.2000 gemäß § 58 Absatz 2 i.V.m. den §§ 46 Absatz 1, 41 BBiG
beschlossene Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von
Fortbildungsprüfungen (FPO), genehmigt mit dem Schreiben des
Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie
vom 17.07.2000, Nr. 6005 - IV/5d - 18655, erlassen.
Die kursiv geschriebenen Passagen gelten nur für die
besonderen Prüfungsvorschriften der IHK gemäß § 46 Absatz 1 BBiG
(Anlagen..... zur FPO), nicht aber für Prüfungen, die durch
Verordnungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie (BMBF) gemäß § 46 Absatz 2 BBiG geregelt sind.
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§1 Errichtung
(1) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (im folgenden
"Kammer" genannt) Prüfungsausschüsse. Für die Prüfung von
Prüfungsteilen im Sinn vom § 14 Abs. 2 können eigene Prüfungsausschüsse gebildet werden.
* Bei Verordnungen des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung.
(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern ** und bei besonderen Anforderungen, können für eine Prüfungsart mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
** Zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird im Folgenden nur die maskuline Form verwendet, die feminine Form ist ebenfalls gemeint.
(3) Die Kammer kann mit einer anderen Kammer oder mit mehreren
Kammern bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei
Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig
und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher zahl sowie mindestens
ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Der Lehrer einer
berufsbildenen Schule im Prüfungsausschuss braucht nicht
Berufsschullehrer im engeren Sinne zu sein; vielmehr kommen alle
Personen in Betracht, die als Lehrkräfte im beruflichen Schulwesen -
insbesondere auch in Fachschulen, Fachoberschulen, Fachhochschulen,
Hochschulen u.ä. - tätig sind. Auch Lehrkräfte an eigens für die
berufliche Fortbildung eingerichteten Bildungsgängen können
berücksichtigt werden. Mindesten zwei Drittel der Gesamtzahl der
Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Kammer für fünf Jahre berufen.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auch Vorschlag der im
Bezirk der Kammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer
Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen
mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle,
Lehrer von Fortbildungseinrichtungen im Einvernehmen mit deren Träger
berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl
innerhalb einer von der Kammer gesetzten angemessenen First
vorgeschlagen, so beruft die Kammer insoweit nach pflichtgemäßem
Ermessen.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der
Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung
Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für
bare Auslagen und für Zeitversäuminsse ist, soweit eine Entschädigung
von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu
zahlen, deren Höhe von der Kammer mit Genehmigung der obersten
Landesbehörde festgesetzt wird.
(9) Von Absatz (2) darf nur abgewichen werden, wenn
andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des
Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 3 Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken wer
Angehöriger eines Prüfungsbewerbers ist. Angehörige im Sinne des Satzes
1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten
3. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes
Pflegeverhältnis in häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind
miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. in Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr
besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander
verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Abs. 1 für
ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Abs. 1
gegeben sind, wird dies der zuständigen Stelle mitgeteilt, während der
Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von
der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der
Prüfungsausschuss.
(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen,
oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend
machen wollen, teilen dies der Kammer mit, während der Prüfung dem
Prüfungsausschuss.
(4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der
Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses
nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der
Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer
anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine
objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter sollen nicht der selben Mitgliedergruppe angehören.
(2) der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei
Drittel der Mitglieder, mindesten drei, mitwirken. Er beschließt mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5 Geschäftsführung
(1) Die Kammer regelt im Benehmen mit dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses oder bei dessen Verhinderung mit dem Stellvertreter
die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, insbesondere die
Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.
§6 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle
Prüfungsgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt
nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, der gleichfalls Dritten
gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Ausnahmen bedürfen der
Einwilligung der Kammer.
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
§ 7 Prüfungstermine
(1) Die Kammer setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses oder im Fall seiner Verhinderung mit seinem
Stellvertreter die Termine für die Prüfungen fest. Die Termine sollen
nach Möglichkeit mit den beruflichen Bildungsmaßnahmen der im Bezirk
der Kammer vorhandenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden.
(2) Die Kammer gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der
Prüfungen in ihrem Mitteilungsblatt rechtzeitig, mindestens 8 Wochen
vorher bekannt.
(3) Wird die Prüfung mit einheitlichen überregionalen
Prüfungsaufgaben durchgeführt, setzen die beteiligten Kammern,
einheitliche Prüfungstage fest, soweit die Durchführbarkeit
sichergestellt werden kann.
* § 8 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. an beruflichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen hat, die der Fortbildung dienen, oder
2. glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten,
die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben
hat.
(2) Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind jeweils in den besonderen Prüfungsvorschriften festgelegt.
* Bei Verordnungen des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung
§ 9 Örtliche Zuständigkeit
Die Kammer ist zuständig für Prüfungsbewerber, die im
Kammerbezirk ihren ständigen Beschäftigungsort oder mangels eines
ständigen Beschäftigungsverhältnisses ihren Wohnsitz haben; sie ist
außerdem für Prüfungsbewerber zuständig, die im Kammerbezirk an einer
Maßnahme im Direktunterricht teilgenommen haben, für die die Kammer vor
deren Beginn dem Maßnahmeträger die Abnahme der Prüfung zugesagt hat.
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich auf den von der
Kammer bestimmten Anmeldeformularen unter Beachtung der Anmeldefrist zu
erfolgen.
(2) Dem Anmeldeformular sind beizufügen:
a) Angaben zur Person, aus denen insbesondere der berufliche Werdegang hervorgeht,
b) Nachweise über die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen,
c) eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg der
Prüfungsberichte bereits an einer Prüfung mit gleicher oder ähnlicher
Zielsetzung teilgenommen hat.
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet die Kammer, Hält sie die
Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der
Prüfungsausschuss. Sind für eine Fortbildungsprüfung mehrere
Prüfungsausschüsse vorhanden, so bestimmen diese einen für die
Entscheidung über die Zulassung zuständigen Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem
Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angebe des Prüfungstages und -ortes
einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unverzüglich
über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich
informiert.
(4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder
falscher Angaben ausgesprochen, kann sie von Prüfungsausschuss
widerrufen werden.
§ 12 Prüfungsgebühr
Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr nach
Aufforderung an die Kammer zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich nach
Gebührenordnung der Kammer. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig
entrichtet, kann die Zulassung zurückgenommen werden.
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 13 Prüfungsgegenstand
* (1) Soweit keine
entsprechende Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 2 BBiG erlassen ist,
regelt die Kammer Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung durch
besondere Prüfungsvorschriften.
* Bei Verordnungen des BMBF nach § 46 BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung.
(2) Prüfungsfragen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen, sind unzulässig.
* § 14 Gliederung der Prüfung
* Bei der Verordnung des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung.
(1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den besonderen Prüfungsvorschriften (Prüfungsanforderungen).
(2) Die besonderen Prüfungsvorschriften können insbesondere
bei berufsbegleitenden Maßnahmen für in sich geschlossene
Prüfungsgebiete Teilprüfungen vorsehen.
§ 15 Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der *Besonderen Prüfungsvorschriften die Prüfungsaufgaben.
* Bei Verordnungen des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung.
(2) Der Prüfungsausschuss hat überregional erstellte
Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder
ausgewählt worden sind, die entsprechend § 2 zusammengesetzt worden
sind.
(3) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind nach
Ermessen des Prüfungsausschusses deren besondere Bedürfnisse bei der
Durchführung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.
§ 16 Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreter der obersten Landesbehörden, der Kammer, die
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
Berufsbildungsausschusses sowie Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit
können anwesend sein.
(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Kammer
andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das
Prüfungsergebnis sind Gäste ausgeschlossen.
§ 17 Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss angenommen.
(2) Bei den schriftlichen und praktischen Prüfungen regelt die
Kammer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
bei Verhinderung mit dessen Stellvertreter, die Aufsichtsführung, die
sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten
selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln
ausführt.
(3) Arbeits- und Unterweisungsproben sind von mindestens zwei
nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu überwachen.
(4) In den Fällen der Absätze (2) und (3) ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen.
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des
Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen.
Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur
Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die
Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüfungsteilnehmer, die eine Täuschungshandlung begehen,
kann der Aufsichtsführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter
Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes
kann der Aufsichtsführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren
Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet
der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In
schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten
Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt
werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahrs nachträglich
festgestellten Täuschungen.
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung
rechtzeitig von Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung
zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück,
so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen
nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt
vorliegt (z.B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen
Attestes),
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt
der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger
Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die
Kammer. Hält sie den wichtigen Grund nicht für gegeben, so entscheidet
der Prüfungsausschuss.
IV, Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21 Bewertung
(1) Jede schriftliche und praktische Prüfungsleistung ist
mindesten von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder von zwei
von ihm beauftragten sonst fachkundigen Personen selbständig zu
beurteilen und bewerten. Die mündliche Prüfung beurteilt und bewertet
der gesamte Prüfungsausschuss. Bei programmierter Prüfung kann
Beurteilung und Bewertung der Prüfungsleistung maschinell erfolgen.
(2) Die Prüfungsleistungen sind gemäß der Gliederung der Prüfung * nach § 14 wie folgt zu bewerten:
* Bei Verordnung des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung
- eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte = Note 1 sehr gut
- eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut
- eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
- eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht = unter 67 -50 Punkte = Note 4 =
ausreichend
- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind = unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
- eine Leistung, die Anforderungen nicht entspricht und bei
der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = unter 30 - 0 Punkte =
Note 6 - ungenügend
(3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem
nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen.
Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende
Bewertung vorzunehmen.
§ 22 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der
einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest. Dabei
bezieht er die Ergebnisse von * Teilprüfungen gemäß § 14 Abs. 2 ein.
*(2) Die Prüfung ist in der Regel bestanden,
wenn im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden
sind. Die besonderen Prüfungsvorschriften können für jedes
Prüfungsgebiet und für jedes Prüfungsfach ausreichende Leistungen
verlangen.
* Bei Verordnung des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung
(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem
Prüfungsteilnehmer unverzüglich nach Abschluss der Prüfung durch
Bescheid mitzuteilen. Über das Bestehen eines Prüfungsteiles erhält der
Prüfungsteilnehmer einen Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein
eigener Prüfungsausschuss gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 gebildet worden ist.
§ 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in
der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst
auffällige Feststellungen zu erwähnen sind. Sie ist von den Mitgliedern
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
*§ 23 Prüfungszeugnis
* Bei Verordnung des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung
(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Kammer ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- Bezeichnung der Fortbildungsprüfung
- Personalien des Prüfungsteilnehmers
- das Gesamtergebnis und die Ergebnisse der einzelnen
Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der besonderen
Prüfungsvorschriften
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschrift des Beauftragten der Kammer und das Siegel der Kammer.
§ 24 Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der
Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Mitteilung der Kammer. Darin ist
anzugeben, welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung der Prüfung
nicht wiederholt zu werden brauchen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.
*§ 25 Wiederholungsprüfung
* Bei Verordnung des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden. Das gleiche gilt für Prüfungsteile gemäß § 22 Abs. 3
Satz 2 FPO.
(2) In der Wiederholungsprüfung wird der Prüfungsteilnehmer
von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungfächern befreit, wenn er darin
in einer vorausgegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistung
erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag
der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet
hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene
Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der
letzten Prüfung.
(3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 9 und 10 Anwendung.
V. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 26 Rechtsmittel
Ablehnende Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie
Bescheide über nichtbestandene Prüfungen sind bei ihrer schriftlichen
Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -Teilnehmer mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach
der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmung des
Freistaates Bayern.
§ 27 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist den Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der
Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die
schriftlichen Prüfungsaufgaben sind zwei Jahre, die Anmeldung und
Niederschriften gemäß " 22 Abs. 4 sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 28 Genehmigung, Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Die Änderung der Fortbildungsprüfungsordnung wurde am
17.07.200 gemäß §§ 46 Abs. 1, 41 Satz 4 BBiG von der obersten
Landesbehörde genehmigt.
(2) Nach Verkündung im Mitteilungsblatt tritt diese Prüfungsordnung in Kraft.**
** Veröffentlichung im Mitteilungsblatt 9/2000
(3) Diese Prüfungsordnung ist für die einzelnen Prüfungsarten erst dann anzuwenden, wenn die * Besonderen Prüfungsvorschriften in Kraft getreten sind; bis dahin gelten die bisher bestehenden *Prüfungsordnungen für Fortbildungsprüfungen weiter.
* Bei Verordnung des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung