Rechtliches

  

Prüfungsordnung vom 26.05.2000

Prüfungsordnung

für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen (FPO) der Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern in der am 26.05.2000 geänderten Fassung.

Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern hat am 26.05.2000 gemäß § 46 Absatz 1 i.V.m. §§ 58 Absatz 2 und 75 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14.08.1969 (BGBI. I, S. 1112) in der derzeit geltenden Fassung, i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) vom 23.06.1970 (GVBl. S. 246), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.1993 (GVBI. S. 754), die vom Berufsbildungsausschuss der Kammer am 22.03.2000 gemäß § 58 Absatz 2 i.V.m. den §§ 46 Absatz 1, 41 BBiG beschlossene Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen (FPO), genehmigt mit dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 17.07.2000, Nr. 6005 - IV/5d - 18655, erlassen.

Die kursiv geschriebenen Passagen gelten nur für die besonderen Prüfungsvorschriften der IHK gemäß § 46 Absatz 1 BBiG (Anlagen..... zur FPO), nicht aber für Prüfungen, die durch Verordnungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) gemäß § 46 Absatz 2 BBiG geregelt sind.

I. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

§1 Errichtung

(1) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (im folgenden "Kammer" genannt) Prüfungsausschüsse. Für die Prüfung von Prüfungsteilen im Sinn vom § 14 Abs. 2 können eigene Prüfungsausschüsse gebildet werden.

* Bei Verordnungen des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung.

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern ** und bei besonderen Anforderungen, können für eine Prüfungsart mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

** Zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird im Folgenden nur die maskuline Form verwendet, die feminine Form ist ebenfalls gemeint.

(3) Die Kammer kann mit einer anderen Kammer oder mit mehreren Kammern bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Der Lehrer einer berufsbildenen Schule im Prüfungsausschuss braucht nicht Berufsschullehrer im engeren Sinne zu sein; vielmehr kommen alle Personen in Betracht, die als Lehrkräfte im beruflichen Schulwesen - insbesondere auch in Fachschulen, Fachoberschulen, Fachhochschulen, Hochschulen u.ä. - tätig sind. Auch Lehrkräfte an eigens für die berufliche Fortbildung eingerichteten Bildungsgängen können berücksichtigt werden. Mindesten zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Kammer für fünf Jahre berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auch Vorschlag der im Bezirk der Kammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, Lehrer von Fortbildungseinrichtungen im Einvernehmen mit deren Träger berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Kammer gesetzten angemessenen First vorgeschlagen, so beruft die Kammer insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäuminsse ist, soweit eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Kammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(9) Von Absatz (2) darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3 Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken wer Angehöriger eines Prüfungsbewerbers ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

1. Verlobte,

2. Ehegatten

3. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,

4. Geschwister,

5. Kinder der Geschwister,

6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

7. Geschwister der Eltern,

8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis in häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. in Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Abs. 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, wird dies der zuständigen Stelle mitgeteilt, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, teilen dies der Kammer mit, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht der selben Mitgliedergruppe angehören.

(2) der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindesten drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die Kammer regelt im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder bei dessen Verhinderung mit dem Stellvertreter die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, insbesondere die Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.

§6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, der gleichfalls Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Kammer.

II. Abschnitt

Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

(1) Die Kammer setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder im Fall seiner Verhinderung mit seinem Stellvertreter die Termine für die Prüfungen fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den beruflichen Bildungsmaßnahmen der im Bezirk der Kammer vorhandenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden.

(2) Die Kammer gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen in ihrem Mitteilungsblatt rechtzeitig, mindestens 8 Wochen vorher bekannt.

(3) Wird die Prüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, setzen die beteiligten Kammern, einheitliche Prüfungstage fest, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

* § 8 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. an beruflichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen hat, die der Fortbildung dienen, oder

2. glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat.

(2) Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind jeweils in den besonderen Prüfungsvorschriften festgelegt.

* Bei Verordnungen des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung

§ 9 Örtliche Zuständigkeit

Die Kammer ist zuständig für Prüfungsbewerber, die im Kammerbezirk ihren ständigen Beschäftigungsort oder mangels eines ständigen Beschäftigungsverhältnisses ihren Wohnsitz haben; sie ist außerdem für Prüfungsbewerber zuständig, die im Kammerbezirk an einer Maßnahme im Direktunterricht teilgenommen haben, für die die Kammer vor deren Beginn dem Maßnahmeträger die Abnahme der Prüfung zugesagt hat.

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich auf den von der Kammer bestimmten Anmeldeformularen unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.

(2) Dem Anmeldeformular sind beizufügen:

a) Angaben zur Person, aus denen insbesondere der berufliche Werdegang hervorgeht,

b) Nachweise über die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen,

c) eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsberichte bereits an einer Prüfung mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung teilgenommen hat.

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet die Kammer, Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Sind für eine Fortbildungsprüfung mehrere Prüfungsausschüsse vorhanden, so bestimmen diese einen für die Entscheidung über die Zulassung zuständigen Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angebe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich informiert.

(4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie von Prüfungsausschuss widerrufen werden.

§ 12 Prüfungsgebühr

Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die Kammer zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich nach Gebührenordnung der Kammer. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, kann die Zulassung zurückgenommen werden.

III. Abschnitt

Durchführung der Prüfung

§ 13 Prüfungsgegenstand

* (1) Soweit keine entsprechende Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 2 BBiG erlassen ist, regelt die Kammer Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung durch besondere Prüfungsvorschriften.

* Bei Verordnungen des BMBF nach § 46 BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung.

(2) Prüfungsfragen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen, sind unzulässig.

* § 14 Gliederung der Prüfung

* Bei der Verordnung des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung.

(1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den besonderen Prüfungsvorschriften (Prüfungsanforderungen).

(2) Die besonderen Prüfungsvorschriften können insbesondere bei berufsbegleitenden Maßnahmen für in sich geschlossene Prüfungsgebiete Teilprüfungen vorsehen.

§ 15 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der *Besonderen Prüfungsvorschriften die Prüfungsaufgaben.

* Bei Verordnungen des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung.

(2) Der Prüfungsausschuss hat überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt worden sind, die entsprechend § 2 zusammengesetzt worden sind.

(3) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind nach Ermessen des Prüfungsausschusses deren besondere Bedürfnisse bei der Durchführung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.

§ 16 Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter der obersten Landesbehörden, der Kammer, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit können anwesend sein.

(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Kammer andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis sind Gäste ausgeschlossen.

§ 17 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss angenommen.

(2) Bei den schriftlichen und praktischen Prüfungen regelt die Kammer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei Verhinderung mit dessen Stellvertreter, die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Arbeits- und Unterweisungsproben sind von mindestens zwei nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen.

(4) In den Fällen der Absätze (2) und (3) ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen.

§ 18 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmer, die eine Täuschungshandlung begehen, kann der Aufsichtsführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes kann der Aufsichtsführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahrs nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig von Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes),

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die Kammer. Hält sie den wichtigen Grund nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

IV, Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21 Bewertung

(1) Jede schriftliche und praktische Prüfungsleistung ist mindesten von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder von zwei von ihm beauftragten sonst fachkundigen Personen selbständig zu beurteilen und bewerten. Die mündliche Prüfung beurteilt und bewertet der gesamte Prüfungsausschuss. Bei programmierter Prüfung kann Beurteilung und Bewertung der Prüfungsleistung maschinell erfolgen.

(2) Die Prüfungsleistungen sind gemäß der Gliederung der Prüfung * nach § 14 wie folgt zu bewerten:

* Bei Verordnung des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung

- eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte = Note 1 sehr gut

- eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut

- eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

- eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 -50 Punkte = Note 4 = ausreichend

- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

- eine Leistung, die Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = unter 30 - 0 Punkte = Note 6 - ungenügend

(3) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.

§ 22 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest. Dabei bezieht er die Ergebnisse von * Teilprüfungen gemäß § 14 Abs. 2 ein.

*(2) Die Prüfung ist in der Regel bestanden, wenn im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die besonderen Prüfungsvorschriften können für jedes Prüfungsgebiet und für jedes Prüfungsfach ausreichende Leistungen verlangen.

* Bei Verordnung des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung

(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich nach Abschluss der Prüfung durch Bescheid mitzuteilen. Über das Bestehen eines Prüfungsteiles erhält der Prüfungsteilnehmer einen Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 gebildet worden ist. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu erwähnen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

*§ 23 Prüfungszeugnis

* Bei Verordnung des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Kammer ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

- Bezeichnung der Fortbildungsprüfung

- Personalien des Prüfungsteilnehmers

- das Gesamtergebnis und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der besonderen Prüfungsvorschriften

- das Datum des Bestehens der Prüfung

- die Unterschrift des Beauftragten der Kammer und das Siegel der Kammer.

§ 24 Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Mitteilung der Kammer. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung der Prüfung nicht wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.

*§ 25 Wiederholungsprüfung

* Bei Verordnung des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Das gleiche gilt für Prüfungsteile gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 FPO.

(2) In der Wiederholungsprüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungfächern befreit, wenn er darin in einer vorausgegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistung erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

(3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 9 und 10 Anwendung.

V. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 26 Rechtsmittel

Ablehnende Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie Bescheide über nichtbestandene Prüfungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -Teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmung des Freistaates Bayern.

§ 27 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist den Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben sind zwei Jahre, die Anmeldung und Niederschriften gemäß " 22 Abs. 4 sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 28 Genehmigung, Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Die Änderung der Fortbildungsprüfungsordnung wurde am 17.07.200 gemäß §§ 46 Abs. 1, 41 Satz 4 BBiG von der obersten Landesbehörde genehmigt.

(2) Nach Verkündung im Mitteilungsblatt tritt diese Prüfungsordnung in Kraft.**

** Veröffentlichung im Mitteilungsblatt 9/2000

(3) Diese Prüfungsordnung ist für die einzelnen Prüfungsarten erst dann anzuwenden, wenn die * Besonderen Prüfungsvorschriften in Kraft getreten sind; bis dahin gelten die bisher bestehenden *Prüfungsordnungen für Fortbildungsprüfungen weiter.

* Bei Verordnung des BMBF nach § 46 (2) BBiG gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung


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