Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt die Ziele, die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und Existenzgründungen zu erleichtern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung. Es wird grundsätzlich in allen Berufsbereichen angewandt (auch in den Gesundheitsund Pflegeberufen) - und zwar unabhängig davon, ob die berufliche Fortbildung in Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder als Fernunterricht durchgeführt wird.
Beantragen können die Aufstiegsförderung Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachkrankenpflegern, Betriebsinformatikern, Programmierern, Betriebswirten oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen. Die Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z.B. Hochschulabschluss). Eine Altersgrenze besteht nicht (Stand 1.4.2004).
Die Förderung mit
Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Beginn der Fortbildung, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Sie sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Die Beiträge können noch bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden. Die Förderungsanträge müssen schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde gerichtet werden. Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen wird (
www.meister-bafoeg.info/4_3_adressen.htm).
Zusammenstellung: Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung