Personen, die psychische Erkrankungen mit psychologischen Verfahren diagnostizieren oder therapieren wollen, ohne Arzt oder Heilpraktiker zu sein, benötigen eine Zulassung nach dem Psychotherapeutengesetz oder eine auf die Ausübung der Psychotherapie eingeschränkte Ausübung nach dem Heilpraktikergesetz.
In der Überprüfung vor dem zuständigen Gesundheitsamt wird vor allem psychologisches Grundlagenwissen, die Fähigkeit zur Erhebung einer Anamnese, der Durchführung einer klinischen Untersuchung und die Stellung einer Diagnose psychischer Erkrankungen sowie die Kenntnis der den Beruf regelnden gesetzlichen Bestimmungen kontrolliert. Außerdem sollte Grundlagenwissen über ein psychotherapeutisches Verfahren vorhanden sein. Die Überprüfung besteht in der Regel aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, sie ist z. Zt. nicht in allen Bundesländern möglich. Da es keine Ausbildungs- und Prüfungsordnung im eigentlichen Sinne gibt ist es den Prüflingen grundsätzlich selbst überlassen, wie sie sich auf die Prüfung vorbereiten. Es hat sich als sinnvoll erwiesen, Lehrgänge an einer entsprechenden Schule besuchen, um sich auf die Prüfung vorzubereiten. Die Ausbildung dauert je nach Vorkenntnissen zwischen einem und drei Jahren.
* Es handelt sich nicht um eine dual/schulische Erstausbildung im klassischen Sinn.
Voraussetzungen: mindestens 25 Jahre alt, mindestens Hauptschulabschluss, gesundheitlich Eignung (Attest des Hausarztes), keine schwere Vorstrafen, erfolgreiche Überprüfung vor dem zuständigen Gesundheitsamt.
Dauer: 1-3 Jahre